03.12.2024
Sanktionen beim Verkauf von Split-Klimaanlagen und Kältemitteln an nicht zertifizierte Personen
Wie der Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe (VDKF) berichtet, wird in einer gemeinsamen Stellungnahme mit der Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik (BFS), dem Fachverband Gebäude-Klima (FGK) und dem Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks (BIV) gefordert, dass der Verkauf von Split-Klimaanlagen sowie von Kältemitteln an nicht zertifizierte Personen als Ordnungswidrigkeit sanktioniert wird. Anlass ist die vom Bundesrat behandelte Chemikaliensanktionsverordnung: „Verordnung zur Änderung von Sanktionsvorschriften zur Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen stoffrechtliche Unionsverordnungen“.
Rechtswidriger Handel mit Klimaanlagen als Ordnungswidrigkeit
Sowohl die novellierte F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 (Artikel 11 Absatz 7) als auch die Chemikalienklimaschutzverordnung (§ 9 (3)) schreiben eindeutig vor, dass Split-Klimageräte („nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen“) nur an Endkunden verkauft werden dürfen, wenn der Käufer dem Händler schriftlich nachweist, dass sie von einem zertifizierten Unternehmen eingebaut werden. Trotz dieser Vorgaben gibt es viele Angebote und entsprechende Verkäufe im Online-Handel und auch in Baumärkten an Endkunden, ohne dass der geforderte Nachweis verlangt wird. Testkäufe im Online-Handel belegen dies genauso wie Äußerungen von Endkunden in den zahllosen Kundenkommentaren und -bewertungen von Online-Händlern, so der VDKF.
In der Folge kommt es beim fehlerhaften Einbau durch Laien häufig zu einem vollständigen Kältemittelverlust. Hierdurch gelangen unnötigerweise fluorierte Treibhausgase in die Atmosphäre und zudem besteht ein Sicherheitsrisiko für die handelnden Personen. Kälte-/Klima-Fachbetriebe berichten regelmäßig von Fällen, in denen sie von Endkunden gebeten werden, Kältemittel nachzufüllen. Trotz dieser Umstände wird der Verkauf von Split-Klimageräten ohne den genannten Nachweis nicht als Ordnungswidrigkeit in der Chemikaliensanktionsverordnung aufgeführt.
VDKF, BFS, FGK und BIV empfiehlt entsprechende Ergänzung
- (7) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen an Endverbraucher verkauft, ohne den Nachweis, dass die Installation von einem zertifizierten Unternehmen durchgeführt wird.
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Kauf von fluorierten Treibhausgasen nur durch zertifizierte Personen
In Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 wird unmissverständlich geregelt, dass nur zertifizierte Personen fluorierte Treibhausgase kaufen dürfen. Zu Recht, denn es muss aus Umweltschutzgründen auf jeden Fall verhindert werden, dass Kältemittel von Personen verwendet wird, die nicht über die notwendige Sachkunde verfügen.
In der Chemikalienklimaschutzverordnung wird ausführlich und detailliert aufgeführt, welche Zertifikate und damit verbundene Kenntnisse Personen besitzen müssen, um an Kälte- und Klimaanlagen mit fluorierten Kältemitteln arbeiten zu dürfen, damit Emissionen von Treibhausgasemissionen verhindert werden. In gleicher Weise wie der Umgang mit fluorierten Kältemitteln muss auch deren Kauf klar geregelt und Verstöße als Bußgeldtatbestand geahndet werden.
Im Referentenentwurf der Chemikaliensanktionsverordnung fand sich folgerichtig nachstehender Absatz zur Regelung als Ordnungswidrigkeit; dieser Passus wurde jedoch im Regierungsentwurf entfernt.
VDKF, BFS, FGK und BIV bittet um Aufnahme als Ordnungswidrigkeit
- (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe h des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 ein dort genanntes fluoriertes Treibhausgas erwirbt.